Statuten der Schweizerischen Stiftung Public Domain

Aus PUBLIC DOMAIN PROJEKT

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] I. Name und Sitz

[Bearbeiten] Art. 1: Name

Gestützt auf Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird unter dem Namen “Swiss Foundation Public Domain” (dt. Schweizerische Stiftung Public Domain) eine selbständige Kulturstiftung errichtet.

[Bearbeiten] Art. 2: Sitz

Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Küsnacht ZH. Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.


[Bearbeiten] II. Zweck und Aufgaben

[Bearbeiten] Art. 3: Zweck

Zweck der Kulturstiftung ist die Sammlung, Erhaltung und Nutzbarmachung von gemeinfreien Musik- und Filmaufzeichnungen. Dazu zählen:

a) Werke auf Schellackplatten oder anderen seltenen Ton- und Tonbildträgern
b) Werke auf Ton- und Tonbildträgern in limitierter Auflage
c) seltene Werke z.B. von Labels die nicht mehr existieren

Die Stiftung verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.

[Bearbeiten] Art. 4: Aufgaben

Der Stiftung werden folgende Aufgaben übertragen:

a) die Reinigung und Digitalisierung von gemeinfreien Ton- und Tonbildträgern der Stiftung sowie Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck

b) die Sammlung und Erhaltung der Digitalisate und deren Originale für die Nachwelt

c) die Nutzbarmachung der Digitalisate im Public Domain Pool, ein Ton- und Tonbildträgerarchiv im Internet

d) der Betrieb des Public Domain Radios welches die historischen Aufnahmen als Radioprogramm ins Internet sendet

e) das Public Domain Wiki, eine Freie Musikenzyklopädie die den kompletten Bestand des Public Domain Pools katalogisiert und alle bekannten Informationen zu einem Musikwerk beinhaltet

f) die öffentliche Zugänglichmachung der Sammlung in einer Räumlichkeit

g) die Austragung von Events über die Geschichte von Ton- und Tonbildträgern

h) die Veranstaltung von musikalischen und theatralischen Darbietungen gemeinfreier Film- und Musikkonserven (Filmvorführungen, Konzerte, Tanzabende usw.)

i) Die Förderung von Sampling (musikalische Neuverarbeitung konservierter Töne) und Remixing (Neuabmischung von Musik) gemeinfreier Film- und Musikkonserven

j) Die Kooperation mit Dritten

Die Kulturstiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben, namentlich Grundstücke und Immobilien erwerben, verwalten und veräussern. Gesellschaften gründen und sich an Gesellschaften beteiligen. Ausgenommen sind in jedem Fall rein spekulative Geschäfte.


[Bearbeiten] III. Vermögen der Stiftung

[Bearbeiten] Art. 5: Vermögen

Die Stifterin „Swiss Internet Radio, Carl Flisch“ widmet der Stiftung die komplette Musiksammlung gemäss Inventarliste vom 10. August 2011 im Wert von CHF 250'000. Die Sammlung beinhaltet historische Tonträger (u.a. Schellackplatten, Pathé Saphirschallplatten und Edison Diamantschallplatten) sowie moderne Aufnahmen auf Audio-CD's (u.a. seltene Operngesamtaufnahmen, Modern Jazz, Rock, Popmusik und Techno)

Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifterin/den Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern.

Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

Der Stiftung ist es untersagt Vermögen in Form von Ton- und Tonbildträgern an Dritte zu veräussern.

[Bearbeiten] IV. Organisation der Stiftung

[Bearbeiten] Art. 6: Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat

b) die Geschäftsleitung

c) die Revisionsstelle


[Bearbeiten] a) der Stiftungsrat

[Bearbeiten] Art. 7: Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Stiftungsrat besteht aus vier bis acht Mitgliedern, die vom Stiftungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden und grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind.

Nach Ablauf der Amtsperiode ist eine Wiederwahl zulässig, Beim Präsidenten des Stiftungsrates ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.

Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.

Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.

[Bearbeiten] Art. 8: Konstitutierung

Der Stiftungsrat konstitiuiert sich selbst.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten und bestimmt einen Protokollführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein braucht. Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, wobei die Zusammensetzung, Rechte und Pflichten solcher Ausschüsse jeweils durch ein eigenes Reglement festgesetzt werden.

Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung zeichnen kollektiv zu zweien. Der Stiftungsrat regelt die Details der Zeichnungsberechtigung im Organisationsreglement. Es dürfen keine Einzelzeichnungsberechtigungen im Handelsregister eingetragen werden.

[Bearbeiten] Art. 9: Kompetenzen

Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftunqsvermöqen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm steht die selbständige Erfüllung sämtlicher Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement (vgl. Art. 12). Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

a) die Oberleitung der Stiftung

b) Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung

c) Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle

d) Abnahme der Jahresrechnung

e) die Finanzplanung und Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung der Stiftung erforderlich ist

f) Erlass und Änderung der Statuten

g) die Festlegung der Organisation

h) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung

[Bearbeiten] Art. 10: Beschlussfassung

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates richtet sich nach dem Organisationsreglement. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte/innen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer des Stiftungsrates zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse, Wahlen und Entscheide bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.

[Bearbeiten] Art. 11: Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

[Bearbeiten] Art. 12: Reglemente

Der Stiftungsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen nieder, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind.


[Bearbeiten] b) die Geschäftsleitung

[Bearbeiten] Art. 13: Operative Geschäftsführung

Der Stiftungsrat delegiert die operative Geschäftsführung an die Geschäftsleitung. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden im Organisationsreglement festgelegt. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat gewählt und sind vom ihm jährlich zu beurteilen.

[Bearbeiten] Art. 14: Vertretung gegenüber Dritten

Die Geschäftsleitung führt unter eigener Verantwortung die operativen Geschäfte der Stiftung. Sie vertritt die Stiftung gegenüber Dritten, sofern vom Stiftungsrat nicht eine besondere Delegation für einzelne Fälle bestellt wird.


[Bearbeiten] c) die Revisionsstelle

[Bearbeiten] Art. 15: Revision

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.


[Bearbeiten] V. Rechnungslegung und Berichterstattung

[Bearbeiten] Art. 16: Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Die Rechnungslegung der Stiftung hat gemäss den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung des Personen- und Gesellschaftsrechtes zu erfolgen.

Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang.

[Bearbeiten] Art. 17: Berichterstattung

Der Stiftungsrat hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht bestehend aus Jahresbericht und Jahresrechnung zu erstellen.


[Bearbeiten] VI. Änderungen

[Bearbeiten] Art. 18: Änderung der Stiftungsurkunde

Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen.


[Bearbeiten] VII. Aufhebung und Liquidation

[Bearbeiten] Art. 19: Aufhebung

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an gemeinnützige Organisationen und/oder Stiftungen mit ähnlicher Zielsetzung. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter/innen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.


[Bearbeiten] VIII. Handelsregister

[Bearbeiten] Art. 20: Handelsregistereintrag

Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

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