Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Dezember 2012, 14:14 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Grundlegendes
Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.
Europa
Schweiz
- 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
- Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
- 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]
- Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
Nordamerika
Vereinigte Staaten
- Juristische Personen: 120 Jahre nach dem Schaffen des Werks und 95 Jahre nach dessen Erstveröffentlichung
- Natürliche Personen: Lebenszeit des Urhebers plus 70 Jahre und 95 Jahre nach der Erstveröffentlichung des Werks
- Beachte: Werke welche 1923 oder später eingetragen wurden und deren verwandte Schutzrechte 1998 noch aktiv waren, bleiben bis 2019 oder danach urheberrechtlich geschützt
- Siehe auch: Copyright Term Extension Act
Siehe auch