Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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(Schweiz)
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=== Schweiz ===
 
=== Schweiz ===
* 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung
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* 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung<ref name="Schutzdauer">[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a39.html URG Art. 39 Schutzdauer]</ref>
 
* Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
 
* Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
* 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten
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* 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten<ref name="Im Allgemeinen">[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a29.html URG Art. 29 Im Allgemeinen]</ref>
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=== Einzelnachweise ===
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Version vom 27. Juli 2011, 12:29 Uhr

Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.

Europa

Schweiz

  • 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
  • Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
  • 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]

Einzelnachweise