Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen

Aus PUBLIC DOMAIN PROJEKT
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 25: Zeile 25:
  
 
[[en:Copyright term (Copyright)]]
 
[[en:Copyright term (Copyright)]]
 +
 +
<!-- USA - Copyright Term Extension Act: Somit werden unter diesen neuen Regeln keine Werke, die nach 1923 veröffentlicht wurden, und deren Schutz 1998 noch nicht abgelaufen war, vor 2019 in das Public Domain übergehen. -->

Version vom 8. Mai 2012, 12:02 Uhr

World copyright-terms.jpg



Grundlegendes

Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.

Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.

Europa

Schweiz

  • 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
  • Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
  • 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]
  • Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

Einzelnachweise