Schutzfrist (Urheberrecht)
Aus PUBLIC DOMAIN PROJEKT
Version vom 11. Dezember 2010, 22:28 Uhr von Fuchur (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Auf…“)
Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.
Europa
Schweiz
- 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung
- Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
- 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten