Statuten
Aus PUBLIC DOMAIN PROJEKT
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Inhaltsverzeichnis
I. Stiftungsurkunde
Art. 1 Name und Sitz
- 1.1 Unter dem Namen „Schweizerische Stiftung Public Domain“ („Swiss Foundation Public Domain“) wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet.
- 1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Küsnacht ZH. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
Art. 2 Zweck
- 2.1 Die Stiftung bezweckt,
- gemeinfreie Ton- und Bildaufzeichnungen, insbesondere von Musik, Filmen und Rundfunksendungen schweizerischer Herkunft, zu sammeln, zu erhalten, und in der Schweiz zu verbreiten sowie öffentlich nutzbar und bekannt zu machen.
- Informationen über gemeinfreie Ton- und Bildaufzeichnungen zu sammeln, zu katalogisieren, und in der Schweiz zu verbreiten sowie öffentlich nutzbar und bekannt zu machen.
- 2.2 Die Stiftung hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Verwirklichung des Zwecks / Reglemente
- 3.1 Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszwecks ein Reglement oder mehrere Reglemente erlassen.
- 3.2 Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
- 3.3 Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszwecks.
Art. 4 Vermögen
- 4.1 Der Stifter widmet der Stiftung ein Anfangskapital von CHF 50'000.00.
- 4.2 Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch den Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich.
Art. 5 Rechnungsabschluss
- 5.1 Der Rechnungsabschluss erfolgt alljährlich auf den 31. Dezember.
- 5.2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann der Rechnungsabschluss unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf ein anderes Datum verlegt werden.
Art. 6 Stiftungsrat
- 6.1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- 6.2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt zwei Jahre. Wiederholte Wiederwahl ist zulässig.
- 6.3 Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestimmt. Danach wird der Stiftungsrat von den bisherigen Mitgliedern für jede Amtsperiode, oder im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern während der Amtsperiode für den Rest der Amtsperiode, durch Kooptation neu bestellt.
- 6.4 Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich; ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Stiftung schwer oder wiederholt verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amts nicht mehr in der Lage ist. Die Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stiftungsratsmitglieder.
- 6.5 Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in den Satzungen (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung
- Wahl des Stiftungsrats und der Revisionsstelle
- Abnahme der Jahresrechnung
- Erlass von Reglementen.
- 6.6 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Satzungen nach pflichtgemässem Ermessen.
- 6.7 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten.
- 6.8 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
- 6.9 Beschlüsse des Stiftungsrats zu einem gestellten Antrag können mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder auch auf dem Weg eines Zirkulationsbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
- 6.10 Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
- 6.11 Die Mitglieder des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Stiftungsrats kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.
Art. 7 Revisionsstelle
- 7.1 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detailierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmung der Statuten (Urkunden und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen.
- 7.2 Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.
- 7.3 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr.
- 7.4 Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle verfügen.
Art. 8 Änderungen
- 8.1 Gesuche um Änderungen von Organisation und Zweck der Stiftung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vom Stiftungsrat zu unterbreiten.
- 8.2 Nachträgliche Zweckänderungen durch den Stifter bleiben im Rahmen des Gesetzes vorbehalten, soweit der gemeinnützige Zweck beibehalten wird Zweckänderungsvorbehalt nach Art. 86a ZGB).
Art. 9 Liquidation
- 9.1 Die Auflösung der Stiftung kann der Aufsichtsbehörde durch den Stiftungsrat vorgeschlagen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame Förderung des Stiftungszwecks nicht mehr erlauben.
- 9.2 Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen ZWecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger/innen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- 9.3 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
II. Stiftungsrat
Als Mitglieder des Stiftungsrats für die erste Amtsdauer werden vom Stifter die folgenden Personen ernannt.
- der Stifter, Walter Grolimund, geb. 4. Februar 1942, von Erschwil SO, wohnhaft in Davos-Dorf, Seewiesenstrasse 13
- Carl Otto Flisch, geb. 5. Juli 1972, von Tomils GR, wohnhaft in Küsnacht ZH, Johannisburgstrasse 48
- Philippe Perraux, geb. 23. März 1975 von Zürich, wohnhaft in 8008 Zürich, Klausstrasse 44
III. Revisionsstelle
Als Revisionsstelle für die erste Amtsdauer von einem Jahr wird vom Stifter die folgende Gesellschaft gewählt:
- PRT Revisions & Treuhand AG, Gertrudstrasse 1, 8400 Winterthur
IV. Domizil
Als Domizil wird c/o Carl Flisch, Johannisburgstrasse 48, 8700 Küsnacht ZH, festgelegt.
Küsnacht, 3. Dezember 2012
Quellennachweis
- Stiftungsurkunde vom 3. Dezember 2012