Eingeschränktes Nutzungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. November 2010, 09:07 Uhr

Im PD Projekt unterscheiden wir zwischen:

  • gemeinfreien Aufnahmen (70 Jahre nach dem Tod des Komponisten)
  • Aufnahmen mit eingeschränktem Nutzungsrecht (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung)
  • nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung)

in Anlehnung an das Schweizerische Urheberrecht (URG Art. 39 Schutzdauer[1])

Ende des Urheberrechtsschutzes

Beispiel:

50 Jahre nach der Erstveröffentlichung: 1967 (Erstveröffentlichung: 1917)
Nach dem Tod des ausübenden Künstlers (1966), jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist: 1976
70 Jahre nach dem Tod des Komponisten: 2046 (Todesjahr: 1976)


Eingeschränktes Nutzungsrecht historischer Aufnahmen

Historische Aufnahme(n):
PDred-icon.png

Das Nutzungsrecht dieses Werks ist bzw. dieser Werke sind eingeschränkt.

Urheberrechte:
Die Schutzfrist ist noch nicht abgelaufen.
Verlagsrechte:
Die Schutzfrist ist abgelaufen (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung)

Siehe auch: Musikwerk (Public Domain)

Eingeschränktes Nutzungsrecht moderner Aufnahmen

Moderne Aufnahme(n):
PDnpo-icon.png

Der Urheberrechtsinhaber dieses Werks bzw. dieser Werke hat das Nutzungsrecht eingeschränkt.

Der Urheber hat das Werk bzw. die Werke ausschliesslich für die private (nicht-kommerzielle Nutzung) im Public Domain Pool freigegeben.
Das Nutzungsrecht des Werks ist bzw. der Werke sind via Creative Clearing oder Creative Commons eindeutig festgelegt. Link zur aktuell gültigen Nutzungsform.

Siehe auch: Musikwerk (Public Domain)

Eingeschränkte Aufnahmen im PD Projekt

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: URG Art.39: http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a39.html