Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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(Schweiz)
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* Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
 
* Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
 
* 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten<ref name="Im Allgemeinen">[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a29.html URG Art. 29 Im Allgemeinen]</ref>
 
* 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten<ref name="Im Allgemeinen">[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a29.html URG Art. 29 Im Allgemeinen]</ref>
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* Die Schutzdauer wird vom [[31. Dezember]] desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
  
 
=== Einzelnachweise ===
 
=== Einzelnachweise ===

Version vom 29. Oktober 2011, 18:22 Uhr

Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.

Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.

Europa

Schweiz

  • 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
  • Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
  • 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]
  • Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

Einzelnachweise