Schutzfrist (Urheberrecht): Unterschied zwischen den Versionen

Aus PUBLIC DOMAIN PROJEKT
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K (Schützte „Schutzfrist (Urheberrecht)“ ([edit=sysop] (unbeschränkt) [move=sysop] (unbeschränkt)) [kaskadierend])
K (Änderte den Schutz von „Schutzfrist (Urheberrecht)“ ([edit=autoconfirmed] (unbeschränkt) [move=autoconfirmed] (unbeschränkt)))
(kein Unterschied)

Version vom 23. Mai 2012, 13:43 Uhr

World copyright-terms.jpg



Grundlegendes

Die Schutzfrist eines Musikwerks endet nach dem Tod des ausübenden Künstlers, einem im Urheberrecht festgelegten Zeitraum seit der Erstveröffentlichung der Aufnahme und/oder nach dem Tod des Komponisten.

Das Public Domain Projekt hat seinen Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz), demnach gilt das Schweizer Urheberrecht für alle in diesem Projekt veröffentlichten Beiträge und/oder frei verfügbaren Digitalisate.

Europa

Schweiz

  • 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung[1]
  • Nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist der Erstveröffentlichung
  • 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten[2]
  • Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.


Nordamerika

Vereinigte Staaten

  • Juristische Personen: 120 Jahre nach dem Schaffen des Werks und 95 Jahre nach dessen Erstveröffentlichung
  • Natürliche Personen: Lebenszeit des Urhebers plus 70 Jahre und 95 Jahre nach der Erstveröffentlichung des Werks
  • Beachte: Werke welche 1923 oder später eingetragen wurden und deren verwandte Schutzrechte 1998 noch aktiv waren, bleiben bis 2019 oder danach urheberrechtlich geschützt
  • Siehe auch: Copyright Term Extension Act


Einzelnachweise