PD Diskussion:Gemeinschaftsportal/Copyright investigator: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. April 2016, 13:11 Uhr

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Bevor wir im Public Domain Pool gemeinfreie Werke veröffentlichen, muss die Regelschutzfrist jeder Musikaufnahme ermittelt werden.

Grundlage bildet das Urheberrecht (A, CH, D, USA)

Vor der Digitalisierung eines Musikwerks z.B. auf Schellackplatten müssen folgende Daten erfasst werden:

  • Komponist/Musikautor (geboren/gestorben)
  • Songwriter/Textdichter/Librettist (geboren/gestorben)
  • Interpret (geboren/gestorben)
  • Datum der Erstveröffentlichung
  • Aufnahmedatum oder Pressdatum
  • Datum der Matrizenkopplung
  • Ende der Schutzfrist (Verlagsrecht und verwandte Schutzrechte)
  • 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten (Eingang Public Domain)
  • Einzelnachweise/Quellen (z.B. URL der Webseite oder Buch, Auflage, Seite und Abschnitt)

Beispiel: Ergänzung des Abschnitts Ende des Urheberrechtsschutzes in bestehende Artikel über Tonträger unserer Sammlung.

Viele Schellackplatten werden nicht digitalisiert, da das Verfalldatum der Regelschutzfrist nicht ermittelt werden konnte.

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