Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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(gekürzte Version von Gemeinfreiheit - hervorgehoben "rechtliche Situation in der Schweiz")
(kein Unterschied)

Version vom 26. November 2010, 02:57 Uhr

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Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit.

Überblick

In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

Schweiz

In der Schweiz erlischt gemäss Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 29 der urheberrechtliche Schutz

  • 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers für Computerprogramme;
  • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für alle anderen Werke.

Muss angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.[1]

Einzelnachweise

  1. Urheberrechtsgesetz (Schweiz) Art. 29 f.

Siehe auch