Eingeschränktes Nutzungsrecht
Aus PUBLIC DOMAIN PROJEKT
Version vom 26. November 2010, 09:07 Uhr von Fuchur (Diskussion | Beiträge) (→Ende des Urheberrechtsschutzes)
Im PD Projekt unterscheiden wir zwischen:
- gemeinfreien Aufnahmen (70 Jahre nach dem Tod des Komponisten)
- Aufnahmen mit eingeschränktem Nutzungsrecht (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung)
- nach dem Tod des ausübenden Künstlers, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung)
in Anlehnung an das Schweizerische Urheberrecht (URG Art. 39 Schutzdauer[1])
Inhaltsverzeichnis
Ende des Urheberrechtsschutzes
Beispiel:
- 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung: 1967 (Erstveröffentlichung: 1917)
- Nach dem Tod des ausübenden Künstlers (1966), jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist: 1976
- 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten: 2046 (Todesjahr: 1976)
Eingeschränktes Nutzungsrecht historischer Aufnahmen
Historische Aufnahme(n):
Das Nutzungsrecht dieses Werks ist bzw. dieser Werke sind eingeschränkt.
Urheberrechte:
Die Schutzfrist ist noch nicht abgelaufen.
Verlagsrechte:
Die Schutzfrist ist abgelaufen (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung)
Eingeschränktes Nutzungsrecht moderner Aufnahmen
Moderne Aufnahme(n):
Der Urheberrechtsinhaber dieses Werks bzw. dieser Werke hat das Nutzungsrecht eingeschränkt.
Der Urheberrechtsinhaber dieses Werks bzw. dieser Werke hat das Nutzungsrecht eingeschränkt.
Der Urheber hat das Werk bzw. die Werke ausschliesslich für die private (nicht-kommerzielle Nutzung) im Public Domain Pool freigegeben.
Das Nutzungsrecht des Werks ist bzw. der Werke sind via Creative Clearing oder Creative Commons eindeutig festgelegt. Link zur aktuell gültigen Nutzungsform.
Eingeschränkte Aufnahmen im PD Projekt
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: URG Art.39: http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a39.html